Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 116

§ 116 – Kostenregelungen

(1) Die Prüfkosten bei Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 79 sind als Aufwand in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung nach dem Achten Kapitel zu berücksichtigen; sie können auch auf mehrere Vergütungszeiträume verteilt werden. (2) Die Kosten der Schiedsstellenentscheidung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 trägt der Träger der Pflegeeinrichtung, soweit die Schiedsstelle eine Vergütungskürzung anordnet; andernfalls sind sie von den als Kostenträgern betroffenen Vertragsparteien gemeinsam zu tragen. Setzt die Schiedsstelle einen niedrigeren Kürzungsbetrag fest als von den Kostenträgern gefordert, haben die Beteiligten die Verfahrenskosten anteilig zu zahlen. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu regeln. In der Rechtsverordnung können auch Mindest- und Höchstsätze festgelegt werden; dabei ist den berechtigten Interessen der Wirtschaftlichkeitsprüfer (§ 79) sowie der zur Zahlung der Entgelte verpflichteten Pflegeeinrichtungen Rechnung zu tragen.

Kurz erklärt

  • Die Prüfkosten für Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen müssen in der nächsten Vergütungsvereinbarung berücksichtigt werden und können auf mehrere Zeiträume verteilt werden.
  • Die Kosten für Schiedsstellenentscheidungen trägt die Pflegeeinrichtung, wenn eine Vergütungskürzung angeordnet wird; andernfalls teilen sich die betroffenen Vertragsparteien die Kosten.
  • Wenn die Schiedsstelle einen niedrigeren Kürzungsbetrag festlegt, zahlen die Beteiligten die Verfahrenskosten anteilig.
  • Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entgelte für Wirtschaftlichkeitsprüfungen regeln, mit Zustimmung des Bundesrates.
  • In der Rechtsverordnung können Mindest- und Höchstsätze festgelegt werden, wobei die Interessen der Prüfer und der Pflegeeinrichtungen berücksichtigt werden müssen.